Die KfW hat Anpassungen und Klarstellungen der Förderbedingungen im Produkt 295 veröffentlicht:​

  1. Einführung eines neuen Verwendungszwecks im Modul 4: Produktion (Nicht-EE) und Nutzung Wasserstoff

Im Modul 4 Premiumförderung wird ein neuer Verwendungszweck "Produktion (Nicht-EE) und Nutzung Wasserstoff" (Artikel 36 AGVO) eingeführt. Hierunter können sowohl Vorhaben zur Herstellung als auch Nutzung von strombasiertem, CO2-armen Wasserstoff, der nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, gefördert werden. Bisher war die Wasserstofferzeugung mit Elektrolyseanlagen ausschließlich für erneuerbaren Wasserstoff und über Artikel 41 AGVO förderfähig. Zukünftig können Elektrolyseanlagen zur Herstellung von CO2-armem Wasserstoff über Artikel 36 AGVO gefördert werden, sofern die lebenszyklusbedingten Treibhausgasemissionen des erzeugten Wasserstoffs unter 0,102 tCO2eq/MWh liegen. Außerdem können unter dem neuen Verwendungszweck Vorhaben gefördert werden, bei denen erneuerbarer oder strombasierter, CO2-armer Wasserstoff genutzt wird.

  1. Änderungen bestehender Verwendungszwecke

Der bestehende Verwendungszweck "M4 Nutzung und Produktion erneuerbarer Wasserstoff" wird in "M4 Produktion erneuerbarer Wasserstoff" (Artikel 41 AGVO) umbenannt. Der bestehende Verwendungszweck "M4 Elektrifizierung von Prozessen (mit EE) " wird zu "M4 Elektrifizierung von Prozessen" (Artikel 36 AGVO) geändert.

  1. Erweiterung und Anpassung des Technologiekatalogs in der Basisförderung:

Neu aufgenommen in die Basisförderung werden "handgeführten Lötstationen", die ausschließlich handgeführte, elektronisch geregelte elektrische Lötstationen umfassen. Für diese ist künftig lediglich eine Endenergieeinsparung von 15 % nachzuweisen, während die Erstellung eines Einsparkonzeptes entfällt. Eine Förderung über die Premiumförderung im Modul 4 ist für diese Vorhaben künftig nicht mehr möglich. Außerdem werden weitere Kategorien in der Formulierung angepasst.

  1. Klarstellungen zur Förderung von Abwärmenetzen

In der Anlage zum Merkblatt für Modul 4 wurden diverse Klarstellungen zur Förderung von Abwärmenetzen aufgenommen.

  1. Klarstellungen zum Kumulierungsverbot

Im Merkblatt erfolgt eine Klarstellung zum Thema Kumulierung mit weiteren öffentlichen Mitteln. Es wird eine Ergänzung aufgenommen, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR), einer Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen, der Spitzenausgleich Effizienssystemverordnung (SpaEfV) und der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) keine Auswirkungen auf die Förderfähigkeit des Vorhabens hat.

  1. Neueinführung und Anpassung von Emissionsfaktoren ​​​​​

Zur Förderung von Vorhaben zur Nutzung und Erzeugung von strombasiertem, CO2-armen Wasserstoff, der nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird, wird ein neuer Emissionsfaktor "CO2-armer Wasserstoff" eingeführt. Mit diesem Faktor kann eine Treibhausgaseinsparung zum Beispiel gegenüber der Verwendung von Erdgas dargestellt werden, auch wenn der Wasserstoff (noch) nicht 100 % erneuerbar ist. Ergänzend dazu werden auch die Emissionsfaktoren zur Nutzung von Wasserstoff als Ressource angepasst. Ein neuer Emissionsfaktor für Sauerstoff, der bei der Elektrolyse von erneuerbarem oder CO2-armen Wasserstoff entsteht, wird eingeführt. Der Emissionsfaktor für "Prozessdampf" wird angepasst, sodass er besser zu gasbetriebenen Prozessdampferzeugern passt. Es bleibt weiterhin zulässig, für ein Vorhaben einen eigenen Emissionsfaktor für "Prozessdampf" zu berechnen.